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Rechtliche Grundlage

Die Bereitstellung von Schuldnerdaten ist nach dem Inhalt der Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2010 über die Bereitstellung von Geschäftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten (Gesetzblatt von 2010 Nr. 81, Pos. 530) legitim, wonach:     

„Art. 4. Geschäftsinformationen dürfen an zum Zeitpunkt der Freigabe zur Bereitstellung dieser Informationen nicht näher bezeichnete Dritte nur durch Wirtschaftsauskunfteien bereitgestellt werden, es sei denn, dass ihre Bereitstellung für die Zwecke des Verkaufs von Forderungen durch öffentliche Bekanntmachung oder in einer anderen durch gesetzliche Bestimmungen vorgesehenen Art der Datenbereitstellung erfolgt.”

Auch in den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 Pkt. 5 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten vom 29.08.1997 (Gesetzblatt von 2002 Nr. 101, pos. 926 mit späteren Änderungen) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wenn dies für die Umsetzung gesetzlich legitimierter Zwecke durch die Verwalter oder Empfänger von Daten notwendig ist, und die Verarbeitung nicht die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verletzt. Als rechtlich legitimer Zweck im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Pkt. 5 ist insbesondere die Geltendmachung von Forderungen aus einer Geschäftstätigkeit anzusehen (Art. 23 Abs. 4 Pkt. 2 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten).

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